Existenz

      Ambivalente Klauseln in der BU

      Eine Übersicht über die wichtigsten ambivalenten Vertragsklauseln einer Berufsunfähigkeitsversicherung und warum sie überhaupt existieren

      Es gibt eine Reihe von Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die in unserer Analyse- und Vergleichssoftware M&M Office zwar analysiert werden, jedoch als ambivalente Leistungsfragen keinen Einfluss in das Ergebnis des M&M Rating Berufsunfähigkeit finden. Das ist kein Versehen, sondern hilft euch bei eurer persönlichen Bewertung der jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Folgenden sind diese ambivalenten Klauseln kurz und mit vereinfachter Erklärung dargestellt.

      • AU-Klausel: Diese Klausel kommt zum Tragen, wenn die versicherte Person länger als 6 Monate krankgeschrieben ist. Daher wird sie häufig auch „Gelbe-Schein-Regelung“ genannt. Der Versicherer leistet also allein aufgrund der Krankschreibung.
      • DU-Klausel: Diese Regelung ist nur für Beamte relevant. Sollte der Arbeitgeber der Beamtin oder des Beamten – der Dienstherr – sie oder ihn für dienstunfähig erklären, wird die Berufsunfähigkeitsrente ohne weitere Prüfung geleistet.
      • Infektionsklausel: Wenn die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausspricht, wird ohne weitere Prüfung die Berufsunfähigkeitsrente geleistet.
      • EU-Klausel: Wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, leistet ohne weitere Prüfung auch der Berufsunfähigkeitsversicherer.

      Im Grunde ist der Kern der Versicherungswirtschaft die höchst soziale Idee, dass viele Schultern die Last derer tragen, die es zu diesem Zeitpunkt einfach nicht können!

      Andreas Ludwig | Bereichsleiter Rating & Analyse und Themenbotschafter Existenz

      Bewertungsirrelevante versicherungsfragen

      Warum werden ambivalente Klauseln, die den Versicherungsnehmenden eine Beweiserleichterung bieten, nicht als ratingrelevant betrachtet?

      Der Wirkungsweise all dieser Klauseln ist gemein, dass sie der Versicherungsgesellschaft das Leistungsprüfungsrecht entziehen. Der Versicherer ist in den Anwendungsgebieten dieser Klauseln dem Urteil externer Entscheider ausgesetzt. In der Regel sollten diese zu denselben Ergebnissen kommen, die auch der Versicherer erzielen würde.

      Es gibt in der Historie jedoch ein Beispiel, das erhebliche Konsequenzen hatte: damals wurde ein staatliches Unternehmen mit all seinen Beamtinnen und Beamten privatisiert. Viele von ihnen wurden im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr in dem Unternehmen benötigt. So kam es zu einer Welle von Ruhestandsversetzungen aus gesundheitlichen Gründen. Viele dieser Beamtinnen und Beamten hatten eine DU-Klausel mitversichert, sodass die Versicherungsgesellschaft die Leistung allein aus dieser Klausel gewähren musste und keine Möglichkeit der Überprüfung hatte.

      Diesen Hintergrund vor Augen ist das Prüfungsrecht des Versicherers nicht nur ein Recht, dem einzelnen Versicherungsnehmenden die Leistung zu versagen. Es geht bei diesem Prüfungsrecht eben auch darum, gegebenenfalls ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren. Denn in letzter Konsequenz zahlt jede versicherte Person des Versichertenkollektivs die Leistungen der leistungsberechtigten Personen. Entsprechend ist es im Sinne jeder versicherten Person, diesen Leistungsanspruch vor Auszahlung auch zu überprüfen. Das Prüfungsrecht ist damit eben keine ärgerliche Hürde, sondern vielmehr ein sinnvoller Zwischenschritt: denn im Grunde ist der Kern der Versicherungswirtschaft die höchst soziale Idee, dass viele Schultern die Last derer tragen, die es zu diesem Zeitpunkt einfach nicht können!

      Ein Artikel von Andreas Ludwig, Bereichsleiter Rating & Analyse und Themenbotschafter Existenz.

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